16Aug 2018
Fehlaufnahmen beim Röntgen müssen zwar erfasst, aber nicht aufbewahrt werden. Das geht aus Absatz 4.3.6.1 der „Richtlinie zu Arbeitsanweisungen und Aufzeichnungspflichten nach den §§ 18, 27, 28 und 36 der Röntgenverordnung und Bekanntmachung zum Röntgenpass“ hervor. Die anschließende ordnungsgemäße und … Weiterlesen